Sicherheitsbestimmungen

Sicherheitsbestimmungen

Um die Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten, ist es notwendig, die Kontrollen so reibungslos wie möglich und so professionell wie nötig durchzuführen. Folgende Informationen geben Ihnen einen Überblick über die geforderten Sicherheitsmaßnahmen.

Seit dem 06.11.2006 gelten für alle EU-Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck:

Flüssigkeiten wie, Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz im Handgepäck sind auf 100ml pro Einzelbehältnis beschränkt. Diese Behältnisse müssen in einen max. 1 l Volumen fassenden, transparenten und wieder verschließbaren Plastikbeutel (siehe unten) passen und an den Sicherheitskontrollen vorgezeigt werden. Der Plastikbeutel (z.B. wieder verschließbarer Gefrierbeutel) muss komplett geschlossen sein. Sollten Sie keine Plastikbeutel zur Hand haben, können Sie diese auch am Informationsschalter im Terminal kaufen (1,00 €).

Ausnahmen von der Beschränkung sind möglich, wenn die Flüssigkeit während der Reise für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke benötigt wird. Gleiches gilt für Babynahrung.

Außerdem können sämtliche nach den Fluggast-Kontrollstellen erworbene Flüssigkeiten mitgenommen werden, sofern der Ausgangs- oder Umsteigeflughafen sich im Gebiet der EU befindet. Ausnahmen gelten auch für an Bord von EU-Luftfahrtunternehmen gekaufte Flüssigkeiten.

Bitte informieren Sie sich an den Informationsplakaten am Flughafen über weitere Details.

Aufgegebenes Gepäck/Reisegepäck

Bevor Ihr aufgegebenes Gepäck (Reisegepäck) in ein Flugzeug verladen werden darf, muss es luftsicherheitsüberprüft werden. Dies geschieht nach dem Check-In.
In Einzelfällen muss eine Gepäcköffnung durchgeführt werden. Dabei werden Sie durch einen Luftsicherheitsassistenten ausgerufen, der im Beisein von Ihnen die Gepäcköffnung vollzieht.

Bordkartenkontrolle

Bitte halten Sie Ihre Bordkarte beim Zugang in die Sicherheitskontrolle bereit, da diese beim Zutritt kontrolliert wird.

Personen- und Handgepäckkontrolle

Ihre Person und Ihr Handgepäck werden an der Sicherheitskontrolle nach verbotenen Gegenständen kontrolliert. Dabei legen Sie hierzu Ihr gesamtes Gepäck auf das Einlaufband des Röntgengerätes. In die bereitstehenden Kunststoffwannen legen Sie bitte

  • Überbekleidung, wie Mäntel und Jacken
  • Laptop ohne dazugehörige Tasche
  • Kleinteile, wie Münzen, Telefone, Schlüssel usw.

Damit unnötige Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle vermieden werden, bitten wir Sie die abzulegenden Gegenstände vor der Kontrollstelle bereitzuhalten.

Das Durchschreiten der Torbogensonde erfolgt erst nach Aufforderung des Luftsicherheitsassistenten. Bei einem Alarm ist eine Nachkontrolle Ihrer Person mittels Handsonde notwendig. Danach können Sie Ihr Gepäck wieder aufnehmen. Ggf. kann eine Nachkontrolle bei Ihrem Gepäckstück notwendig sein. Dazu öffnen Sie bitte Ihr Gepäck, damit der Luftsicherheitsassistent die Kontrolle durchführen kann.
In Einzelfällen kann auch eine zusätzliche Kontrolle von Gegenständen in einem separaten Raum durchgeführt werden.

Größe der Handgepäckstücke

Bitte beachten Sie die von Ihrer Fluggesellschaft vorgegebenen max. Größen und Gewichte für Handgepäckstücke. Die Maße schließen Handgriffe, Riemen und Bänder, Taschen, Rollen und andere hervorstehende Teile, einschließlich etwaiger hervorstehender Teile des Gepäckinhalts, mit ein.

Zu Ihrer Sicherheit: Lassen Sie Ihr Gepäck im Flughafenbereich niemals ohne persönliche Aufsicht (Zuwiderhandlungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen).

Bitte beachten Sie, dass spitze Gegenstände wie Taschenmesser, Scheren, Werkzeuge etc. nicht im Handgepäck befördert werden dürfen. Dies gilt auch für Angelruten, Schnüre und Haken. Bitte verstauen Sie derartige Gegenstände in Ihrem Großgepäck.

Hinweis: Gaskartuschen, brennbare Flüssigkeiten, Spirituskocher, Zippo- und sonstige Benzinfeuerzeuge, etc. dürfen nicht befördert werden.